Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Gesellschaft Schweiz-Russland GSR» (GSR) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Riehen.
Art. 2 Zweck und Ziel
1 Die GSR bezweckt die Förderung und Pflege der gegenseitigen Kontakte, die freundschaftliche Zu- sammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen der Schweiz, der Russischen Föderation und den GUS-Ländern sowie die Zusammenarbeit mit anderen schweizerisch-russischen Personen, Firmen, Institutionen und Organisationen.
2 Die GSR ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Finanzierung
1 Die GSR finanziert sich durch
a. Mitgliederbeiträge
b. Erträge aus Aktivitäten
c. Sponsoring
d. Zweckgebundene Zuwendungen
e. Spenden und Legate
2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge regelt ein Beitragsreglement.
Art. 4 Haftung und Vereinsvermögen
1 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit jedes einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen. Die dispositive Bestimmung von Art. 71 Abs. 2 ZGB wird wegbe-dungen.
2 Einzelne Mitglieder haben keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5 Mitgliedschaft
1 Mitglieder der GSR können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck der GSR anerkennen und zu unterstützen bereit sind.
2 Es gibt in der GSR folgende Mitgliederkategorien:
a. Aktivmitglieder (natürliche Personen)
b. Ehrenmitglieder (natürliche Personen)
c. Firmenmitglieder (juristische Personen)
d. Organisationen und Institutionen (juristische Personen)
3 Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Interessen der GSR verdient gemacht haben.
4 Anträge auf Mitgliedschaft sind mittels Antragsformular per Post oder über die Website schriftlich an die GSR zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
5 Abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten bzw. die Präsidentin eingereicht werden. Die Mitgliederversamm-lung entscheidet mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen endgültig.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt
a. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
1 Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Jahresende an den Präsidenten bzw. die Geschäftsstelle gerichtet werden.
2 Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann insbesondere wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten, wegen Nichtbezahlens von Beiträgen oder wegen Verhaltens, das den Interessen der GSR oder seiner Mitglieder schadet, erfolgen.
3 Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Der Entscheid muss nicht begründet werden.
4 Ausgeschlossene Mitglieder können gegen den Entscheid zu Handen der nächsten ordentliche Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig. Der Entscheid muss nicht begründet werden.
5 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sind zur Erfüllung aller finanzieller Leistungen gegenüber der GSR verpflichtet, die bis zum Austritts- bzw. Ausschlussdatum anfallen.
6 Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Organe
1 Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
e.die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GSR.
2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin geführt, bei dessen bzw. deren Abwesenheit durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin oder durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Tagespräsidenten bzw. eine Tagespräsidentin.
3 Der Präsident bzw. die Präsidentin bestimmt die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen so- wie den Protokollführer bzw. die Protokollführerin.
4 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
5 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
6 Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei dessen bzw. deren Abwesenheit die Vertretung.
7 Ein Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen, wenn für die Vertretung eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Kein Mitglied darf mehr als eine Vertretung ausüben.
Art. 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss eines Vereinsjahres statt.
3 Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes in schriftlicher Form abgehalten werden. Die Mitglieder müssen der Durchführung in schriftlicher Form mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zustimmen.
4 Die Einladung für die ordentliche Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Beilage der Traktanden mindestens vier Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
5 Anträge von Mitgliedern sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten bzw. die Präsidentin einzureichen.
6 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren;
b. Festsetzung und Änderung der Statuten;
c. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes;
d. Beschluss über das Budget;
e. Beschluss über allfällige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder statt.
2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag des Vorstandes in schriftlicher Form abgehalten werden. Die Mitglieder müssen der Durchführung in schriftlicher Form mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zustimmen.
3 Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Beilage der Traktanden zuzustellen.
4 Anträge von Mitgliedern zu den traktandierten Geschäften sind mindestens eine Woche vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidenten bzw. der Präsidentin einzureichen.
5 An einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können nur über traktandierte Geschäfte Beschlüsse gefasst werden.
Art. 11 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2 Die Amtsdauer der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
3 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Stichentscheid zu. Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
5 Der Vorstand ist für die Führung der GSR verantwortlich. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch zwingende Gesetzesbestimmungen oder die Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Leitung des Vereins und das Erteilen der dafür nötigen Weisungen;
b. die Festlegung der Organisation mittels eines Organisationsreglements. Dieses ordnet die Führung der Geschäfte, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Auf- gaben, regelt die Zeichnungsberechtigung und die Berichterstattung. Der Vorstand orientiert die Mitglieder und Gläubiger auf Anfrage hin schriftlich über das Organisationsreglement;
c. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Budgetierung und der Finanzplanung; die Oberaufsicht über die Geschäftsführung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
d. die Erstellung des Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung von Mitgliederversammlun- gen und die Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen.
7 Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen des Budgets eine Geschäftsführung einsetzen, welche nach Massgabe des Organisationsreglements die administrative und organisatorische Leitung des Vereins oder Teile davon zuständig und verantwortlich ist. Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen wurde, steht sie allen Mitgliedern des Vorstandes gesamthaft zu.
8 Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Geschäftsführungsaufgaben können entschädigt werden. Die Bestimmungen hierfür sind im Organisationsreglement festzuhalten.
9 Der Präsident der GSR zeichnet mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu Zweien.
Art. 13 Arbeitsgruppen und Regionalorganisationen
1 Der Vorstand kann bei Bedarf und in Rahmen des Budgets Tätigkeiten an Arbeitsgruppen oder Regionalorganisationen der GSR delegieren. Die Vergabe von Aufträgen ist zwingend schriftlich in einem Pflichtenheft oder mittels einer Leistungsvereinbarung zu regeln.
Art. 14 Rechnungsrevision
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle wird auf ein Jahr gewählt. Legt sie ihr Amt während der Amtsdauer nieder, so sorgt der Vorstand für einen Ersatz.
3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 15 Statutenänderungen
1 Statutenänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie traktandiert worden sind.
2 Für Statutenänderungen ist ein qualifiziertes Mehr von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 16 Auflösung
1 Die Auflösung der GSR kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung anwesend sind.
2 Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser kann der Verein mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
3 Der Vorstand führt die Geschäfte nach einem Auflösungsbeschluss zu Ende.
4 Im Fall einer Auflösung des Vereins überträgt der Vorstand einen nach Erfüllung aller Verpflichtungen allfällig bestehenden Liquidationsüberschuss an eine oder mehrere steuerbefreite Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
Art. 17 Schlussbestimmungen
1 Gerichtsstand ist der Sitz der GSR.
2 Diese Statuten wurden an der aufgrund der aktuellen Situation und basierend auf der COVID-19 Verordnung 2 des Bundes vom 16. März 2020 in schriftlicher Form durchgeführten Mitgliederversammlung 2020 am 10. Juni 2020 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Rickenbach, 13. Juni 2020
Felix Werner
(Präsident)
Dr. Reto Dürler
(Vorstandsmitglied)
N. Mischlofer
Natalia Kirchhofer (Vorstandsmitglied)
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